Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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F. 71. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Gemein- 
dewahlen analogisch anzuwenden. 
F. 72. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
* 
Algemeine Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
Bestimmunz, herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Weslphalen. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Ridolph Decker.)
	        
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