Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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mit Ausnahme solcher Sachen, welche die Posten reglementsmaͤßig an- 
zunehmen nicht verpflichtet sind. 
Die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung wird dadurch nicht ausge- 
schlossen, daßz mehrere Packete von postzwangspflichtigem Gewichte unter Einer 
Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an verschiedene Empfänger oder 
von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger besiimmte Packete von posl- 
zwangspflichtigem Gewichte in ein Gebind zusammengepackt, oder dem Gegen- 
stande der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt 
werden, um für ein Packet das Gewicht von mehr als zwanzig Pfund zu 
erreichen. 
Die Annahme und Beforderung eines posizwangspflichtigen Gegensiandes 
darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Verpackung u. s. w. 
beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine postzwangspflichtige 
inländische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege 
des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen und eben so wenig darf 
bei der Normirung der für die Beförderung und Debitirung der verschiedenen 
inlandischen Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen 
verfahren werden. 
S. 6. 
Postzwangspflichtige Gegensiände (F. 5.) vom Auslande, welche im In- 
lande bleiben, oder durch das Preußische Gebiet transitiren sollen, müssen bei 
der nächsien inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post ein- 
gelieferr werden. Jedoch sind Gelder und Päckereien (F. 5. Nr. J. und 4.), 
die durch das Preußische Gebiet ohne Umladung und auf einer Strecke, die 
nicht mehr als fünf Meilen beträgt, tranfitiren sollen, als posizwangspflichtig 
nicht zu betrachten. 
S. 7. 
Postzwangspflichtige Gegenstände können durch expresse Boten oder Fuh- 
ren versandt werden. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absen- 
der abgeschickt sein und Gegensiände für Andere weder mitnehmen, noch zu- 
rückbringen. 
K. 8. · 
Bei Versendungen und Reisen von Orten, von wo ab, und nach Orten, 
wohin keine Postbeförderung stattsmder, bleiben die Beschränkungen aus dem 
Postregale und dem Postzwange bis zur nächsien auf dem Wege nach dem 
Bestimmungsorte belegenen Postanstalt ausgeschlossen. 
S. 9. 
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen 
(Nr. 357y.) 47* gesetz- 
  
 
	        
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