— 348 —
esetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten
isenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen
(#. 36. Nr. 2. des Gesetzes vom 3. November 1838., Gesetz-Sammlung
S. 505.) bleiben die bisherigen Besiimmungen über den Umfang des Post-
zwanges maaßgebend.
Abschnitt II.
Von der Garantie.
S. 10.
Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und
die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglemenksmäßig eingelieferter
Gegenstände:
1) der Geldsendungen (G. 5. Nr. 3.),
2) der Packete mit oder ohne Werthädeklaration,
3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, und
4) der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen
gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert
worden sind.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegen-
stände entsiandenen Schaden leistet die Posiverwaltung nur dann Ersatz, wenn
die Sache durch verzögerte Beforderung oder Bestellung verdorben ist, oder
ihren Werth bleibend, ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Verände-
rung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rück-
sicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Posiverwaltung zur Ersatzleisiung bleibt aus-
geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförde-
rung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch einen
Zufall, wohin jedoch Raub und Diebstahl niemals gerechnet werden sol-
len, herbeigeführt worden ist, oder
c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die
Preußische Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung
ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung
bei