Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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bei einer Preußischen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine An- 
spruͤche gegen die auswaͤrtige Postbehoͤrde geltend machen, so hat die 
Preußische Postverwaltung ihm Beistand zu leisten. 
Für andere, als die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Gegenstände und 
insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, 
noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. 
K. 11. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Ge- 
genstände bei der Aushändigung an den Empfänger dußerlich unverletzt und 
zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befun- 
den wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen In- 
halte fehlt, von der Posiverwaltung nicht vertreten werden. ODie ohne Erin- 
nerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei 
der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt, und das bei der Ein- 
lieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden sind. 
S. 12. 
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel- 
lung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes 
zum Grunde gelegt. Beweisi jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte 
Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu er- 
setzen. Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Ab- 
sender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den 
Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. 
g. 13. 
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so vergütet 
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes ohne Rücksicht auf den wirklichen 
Werth des verlorenen Gegenstandes zehn Silbergroschen für jedes Pfund der 
Sendung. Dabei werden Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, den 
Packeten zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Püund- 
theile für Ein Pfund gerechnet. Bei bloßen Beschädigungen kann die Poslver= 
waltung nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens und niemals 
über den angegebenen Normalsatz von zehn Silbergroschen für das Pfund 
hinaus in Anspruch genommen werden. 
S. 14. 
Far einen rekommandirten Brief oder eine andere rekommandirte Sen- 
dung, sowie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief 
Q##. 3577.) oder
	        
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