Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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oder anderen Gegenstand (. 10. Nr. 4.) wird dem Absender im Falle des 
Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vier- 
zehn Thalern gezahlt. Eine Werthsdeklaration ist bei diesen Gegenständen 
nicht zuldssig. 
K. 15. 
Bei Reisen mit den ordentlichen Posien leistet die Postverwaltung 
1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingeliefer- 
ten Passagierguts mit Einem Thaler für jedes Pfund, im Uebrigen nach 
Maaßgabe der W. 12. und 13., und 
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht 
erweislich durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Na- 
turereignisses oder durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist, für 
die erforderlichen Kurkosten, 
Ersatz. 
Eine weitere Verbindlichkeit zur Entschädigung hat die Posiverwaltung 
nicht. Insbesondere leistet sie bei der Extrapostbeförderung weder für den Ver- 
lust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führk, noch 
bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung. 
S. 16. 
Eine weitere, als die in den W. 12. 13. 14. und 15. nach Verschie- 
denheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Posiverwaltung nicht 
eleistet; insbesondere sindet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den 
Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Scha- 
dens oder entgangenen Gewinnes nicht Statt. 
C. 17. 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in 
allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion gerichtet werden, in deren Bezirke 
der Ort der Emlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des 
Reisenden liegt. 
S. 18. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Poslverwaltung erlischt mit 
Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder 
vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung 
wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung 
der
	        
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