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der Reklamation bei der kompetenten Ober-Postdirektion unterbrochen. Ergeht
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine
neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht
unterbrochen wird.
g. 19.
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten be-
fugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe,
sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu über-
nehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Räcksicht
auf den Postzwang jeder anderen Transportgelegenheit zu bedienen.
Abschnitt lIl.
Besondere Vorrechte der Posten.
S. 20.
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des
Staats beförderten Kuriere und Estafetten, imgleichen die von Postbeförde-
rungen ledig zurückkommenden Posifuhrwerke und Posipferde, sowie endlich die
Briefträger und Posiboten, sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-,
Dammz-, Plaster-, Prahm= und Fährgelder und anderer Kommunikations-Ab-
aben befreit. Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet bestehender
echte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen,
Gemeinden oder Privatpersonen Statt.
K. 21.
In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer
zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Extraposten und
Estafetten sich der Neben= und Feldwege bedienen, auch über ungehegte Wie-
sen und Aecker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf
Schadenersatz.
§. 22.
Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten und Estafetten ist keine Pän-
dung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, wel-
cher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt.
(Nr. 3677.) . 23.