Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Fahrten im Sinne des §. 32. Nr. 1. hergestellt, oder wird das eben daselbst 
ausgesprochene Verbot des Wechsels der Pransportmiteel durch den Anschluß 
mehrerer für sich nach §. 2. Nr. 2. lil. a. erlaubter Fuhrgelegenheiten umgan- 
gen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene fndrn der Post- 
verwaltung die Regelmäßigeet oder den Anschluß der Fahrten nicht einstellr, 
die Strafe des §. J2. verwirkt. 
F. 34. 
Im ersten Rückfall wird die Strafe (§#. 32. und 33.) verdoppelt, im 
zweiten Rückfalle kann der Schuldige zugleich seiner Befugniß zur Treibung 
des Fuhrgewerbes für immer oder auf Zeil verlustig erklärt werden. 
FIm Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
in den 9#. 32. und 33. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im 
Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig rrruniheil worden ist, innerhalb 
der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen 
verübt. 
F. 35. 
Mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geld- 
buße von fünf Thalern, wird bestraft: 
4) wer außer den in den GV. b. bis 8. nachgelassenen Fällen Briefe oder 
andere postzwangspflichtige Gegenstände (§. 5.) auf andere Weise, als 
durch die Post verschickt; 
2) wer bei Versendungen durch die in F. 2. Nr. 2. lit. D. nachgelassenen 
Transportanstalten, um das daselbst vorgeschriebene Packergewicht von 
mehr als Einhundert Pfund zu erreichen, mehrere an verschiedene Empfän- 
ger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte 
Packete in ein Gebind zusammenpackt oder dem Gegenstande einer 
Sendung andere Gegensände lediglich zu dem angegebenen Zwecke 
beipackt; 
wer Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu 
entrichren isi, unter andere Sachen, welche nach einer geringeren Tare 
befördert werden, verpackt; 
4) wer Gegensiände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung mie 
der Post einliefert, welche uberhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter 
Streifband nicht versandt werden dürfen; 
5) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung 
des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in 
einen 
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