Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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einen Brief oder in ein Packet verpackt, welches gesetzlich unter einer 
portofreien Rubrik befördert wird; 
0) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefkonwerks nach ihrer Entwerthung 
zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem Falle we- 
ga hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine haͤrtere 
trafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 
7) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefaͤlle einem 
Kondukteur, Schirrmeister oder Postillon zur Mitnahme uͤbergiebt. 
g. 36. 
Im ersten Ruͤckfall wird die Strafe (H. 35.) verdoppelt, und bei 
ren Ruͤckfaͤllen auf das Vierfache erhöht. 
Im Rückfall befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
in dem F. 35. bezeichneten Uebenretungen vom Gerichte oder im Verwaltungs-= 
wege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der ndchsten 
fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. 
S. 37. 
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, unein- 
getrogen mit der Post reist, hat außer dem Personengelde eine Geldbuße von 
fünf Thalern zu erlegen. 
g. 38. 
In den F. 35. unter Nr. J. bis 6. bestimmten Fällen ist die Strafe mit 
der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 
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Außer der Strafe muß in den Fällen des F. 35. das Porto, welches 
für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wälre, 
gezahlt werden. In dem F§. 32. unter Nr. Z. und §F. 35. untker Nr. 1. be- 
sitimmten Falle haften der Absender und der Beförderer für das Porto 
solidarisch. 
K. 40. 
Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt eine ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. 
18 . 41.
	        
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