Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 41. 
Die Postbehoͤrden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken, 
sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Ge- 
genstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz 
oder theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die 
Geldstrafe und die Kosten gezahlt, oder durch Kaution sicher gestellt sind. Diese 
Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen 
ein Fuhrmann bei der Verübung einer der in dem F. 32. bezeichneten Ueber- 
tretungen betroffen wird. 
g. 42. 
Die in den W. 32. bis 39. bestimmtep Geldbußen fließen zur Post- 
Armenkasse. 
K. 43. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Post= und Porto-Uebertretungs- 
sachen steht in den Fallen, wo nach 9. 34. Verlust der Befugniß zur Trei- 
bung des Fuhrgewerbes eintritt, den Gerichten zu. In allen übrigen Fällen 
wird die Uncersuchung summarisch von den Postämtern und Postexpeditionen 
oder von den Bezirks-Aufsichtsbeamten geführt, und darauf im Verwaltungs- 
wege von den Ober-Postdirektionen entschieden. Diese können jedoch, so lange 
noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum ge- 
richtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der Beschuldigte während der 
Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen praklusivischer Frist, 
nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches 
Gehör antragen. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen. 
Das hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung der Sölle vorgeschriebene Verfahren bei der Untersuchung und Entschei- 
dung im Verwaltungswege tritt auch bei Post= und Porto-Uebertretungen ein. 
Auf den eingelegten Rekurs hat das General-Postamt zu entscheiden. 
Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwal- 
tungswege unterbricht die Verjährung. 
Ab-
	        
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