Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 357 — 
Abschnitt V. 
Strafbestimmungen für andere in Beziehung auf das Posiwesen 
verübte Uebertretungen. 
F. 44. 
Wer den Anstand, die Sicherheit oder die Ordnung auf den Posien und 
in den Passagierstuben verletzt, wird mit Geldbuße bis zu fünf Thalern bestraft. 
g. 46. 
Wer der Vorschrift des §. 23. zuwider den Posten nicht ausweicht, wird 
mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft. Mit derselben Strafe wer- 
den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des F. 28. belegt. 
K. 46. 
· Wer es unternimmt, der Bestimmung des g. 22. zuwider, eine Post oder 
einen Postillon zu pfaͤnden, wird mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern bestraft. 
Abschnitt VI. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 47. 
Was ein Brieftrager oder Postbote über die von ihm geschehene Bestel- 
lung auf seinen Diensteid anzeigk, ist so lange für wahr und rlchtig anzuneh- 
men, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird. 
S. 48. 
Die Posiverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, 
wenn der Adressat erklärt hat, seine Briefe, Begleitbriefe und Formulare zu 
den Ablieferungsscheinen oder einzelne Kategorien dieser Gegenstande selbsi 
abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postansialt 
eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, 
nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der 
Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
(Nr. 3577.) 9. 49.
	        
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