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. 49.
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungs-
schein dem Adressaren hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der
Unterschrift und des Siegels unter dem mit dem Namen des Adressaten unter-
schriebenen und untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen, und die Le-
gitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ab-
lieferungsscheines oder bei nicht deklarirten Sendungen unter Vorlegung des
Begleitbriefes die Aushändigung der Sendung verlangt.
g. 50.
Die Postverwaltung ist ermaͤchtigt, durch ein von ihr zu erlassendes und
durch die Amtsblaͤtter zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement, des-
sen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Rei-
senden einerseits und der Poslverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages
erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Versendungen
und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere
1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren Rück-
forderung von Seiten des Absenders und die Bestellung der durch die
Post beförderten Gegenstände, sowie die Behandlung nicht besiellbarer
Sendungen zu regeln;
2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der
Post nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen, oder zurückgewiesen
werden müssen;
3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Vorschußsen-
dungen, Streif= oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit Waaren-
proben oder Mustern und rekommandirke Sendungen, ferner für Be-
stellung der Expreßbriefe, der Stadtbriefe und der auge durch Faktage-
Boten, sowie für die Landbriefbestellung zu bestimmen;
4) die Stafettenbeförderung zu ordnen;
5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordent-
lichen Posien oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen,
was auf den einzelnen Kursen an Personengeld zu entrichten ist; auch
0) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes
auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen polizeilichen An-
ordnungen zu kreffen.
S. 51.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Besiimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen
nicht