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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24. —
(Nr. 3578.) Statut des Schlusselburger Deichverbandes. Vom 21. April 185
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derungen von Ilvese, Heimsen, von Schlüsselburg und in der Schlottmarsch
behufs der Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwem-
mungen der Weser. zu Oeichverbänden unter einer gemeinschaftlichen Verwal-
tung zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über
das Deichwesen vom 28. Jannar 1848., W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1848. Seite 54.), die Bildung eines Gesammt-Deichverbandes un-
ter der Benennung des Schlusselburger Deichverbandes, und ertheilen demsel-
ben nachsiehendes Statut:
Erster Abschnitt.
G. 1.
In den am linken lAfer der Weser in der Feldmark Schlüsselburg und umsang und
an dem rechten lfer von Iloese bio Heimsen und vom Vorwerk Hühnerberg Bso#a#
bis zur Hannoverschen Grenze sich erstreckenden drei Niederungen werden die des.
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundsiücke, welche
ohne Verwallung bei einem Wassersiande von 18 Fuß am Schlüsselburger Pe-
gel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu Oeichverbänden unter einer
gemeinschaftlichen Verwaltung vereinigt. Oie einzelnen Deichverbandsbezirke
theilen sich nach den verschiedenen Niederungen, welchen sie angehören, in
1) den am rechten Weserufer belegenen Verbandsbezirk der Dorfschaften
Ilvese und Heimsen;
Jahrgang 18527. (Nr. 3578.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1852.