Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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eingetragen sind, vorbehaltlich der Abänderungen, welche bei der schwebenden 
Verhandlung mit der Königlich Hannoverschen Regierung ekwa noch verein- 
bart werden möchten. 
Sollte bei dieser Verhandlung die Hannoversche Regierung und die Han- 
noversche Dorfschaft Müßleringen sich entschließen, alsbald den Abschluß der 
Mußleringer Niederung mittelst eines wasserfreien Deiches zwischen dem Müß- 
leringer Hochufer und dem Holzenberge zu bewirken, so unterbleibt die Ausfüh- 
rung des Deiches von dem Klai= oder Holzenberge an der Hannoverschen 
Grenze der Dorfsfeldmark Mußleringen entlang nach dem in der Feldmark 
Schlüsselburg belegenen Schierteich zu. 
Wenn zur Erhaltung der Deiche Uferdeckungen nöthig werden, so hat 
der Verbandsbezirk, welchem der gefahrdete Deich angehört, dieselben auszu- 
führen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete. 
K. 3. 
Die Verbandsbezirke sind gehalten, diejenigen Hauptgraben anzulegen 
und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Nie- 
derungen schadliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser 
der Hauptgraben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns 
von Privatpersonen weder aufgesiant noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der drei Niederungen das Recht, die 
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den von dem Deichhauptmann vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthögesetzen hiebei Betheiligten. 
S. 4. 
Die Verbandsbezirke haben in den, die Niederungen gegen den Strom 
abschließenden Oeichen die erforderlichen Siehle oder Schleusen für die Haupt- 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die von den Verbandebezirken zu unterhaltenden Deichsirecken, 
Hauptgräben, Brücken, Siehle und über die sonsiigen Grundstücke der Bezirke 
sind Lagerbücher vom Deichhauptmann zu führen und von der betreffenden 
Deichamtsabtheilung feslzusiellen. DOie darin vorkommenden Veränderungen 
werden der Verbandsabtheilung des Bezirks bei der jährlichen Rechnungsab- 
nahme zur Erkldrung vorgelegk. 
(r. Zw’ ei-
	        
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