— 364 —
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Verpflichtun- Die Arbeiten der Verbandsbezirke werden der Regel nach nicht durch
#ne Deich- Naturalleisiung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld
Geldleisun-aus der Oeichkasse ausgeführt. ODie erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur
gen. Besoldung der Oeichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten
deibeküinen des Verbandes und der Bezirke elwa kontrahirten Schulden haben die Deich-
selben und Ver= genossen der betheiligten Niederungen nach dem von der Königlichen Regierung
Pu un ch in Minden für jeden Berbandsbezirk auszufertigenden Deichkataster aufzubringen.
Kataster. Die Ausführung der ersten Anlagen erfolgt in jedem Verbandsbezirk
durch die dort angesessenen Deichgenossen nach dem Maaßstab des Deichkata-
sters durch Naturalarbeit und durch baare Geldbeiträge ohne Theilnahme der
Deichgenossen der anderen Verbandsbezirke, unter der Leitung und speziellen
Aufsicht der Königlichen Regierung zu Minden nach den von dieser Behörde
für den Bau zu erlassenden besonderen Bestimmungen.
Die Unterhaltungskosten für die in jeder Niederung etwa anzulegenden
Haupt-Emwässerungsgräben, sowie der bei denselben befindlichen Brücken und
Siehle, werden gleichfalls von den Interessenten der einzelnen Niederungen un-
ter sich nach ihrem Deichkatasier aufgebracht.
In den Deichkatasiern werden alle in den betheiligten Preußischen Nie-
derungen belegene ertragsfähige Grundstücke, Hof= und Baustellen aufgeführr,
welche durch die Oeiche einen Schutz gegen die Strömung erlangen.
Als Beitragsmaaßstab isi in der Ilvese-Heimser Niederung der Reiner=
trag des Grundsteuerkatasiers, in dem Schlüsselburger Bezirk und der Schlott-
marsch lediglich die Fläche angenommen; jedoch soll in der Feldmark Schlüs-
selburg mit Einschluß der Ortschaften Röden und Vorberg für jedes von Men-
schen bewohme oder zur Wohnung bestimmte Gebäude — ohne Rücksicht auf
die Größe, den Umfang, die Bauart und den Werth des Gebäudes — ein
Deichkassenbeitrag, welcher dem von drei Morgen Land gleichkommt, gezahlt
werden.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kataster bereits aufgestellt. Die Oeich-
kassenbeiträge und Naturalleistungen sind vorläufig danach aufzubringen. Doch
sind die etwa schon angebrachten oder innerhalb vier Wochen nach Publikation
des Sctatutes noch anzubringenden Erinnerungen, welche auch gegen den obigen
Beitragsmaaßstab gerichtet werden können, durch den Deichregulirungs-Kom-
missarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Oeichamtsdeputirten und
der erforderlichen Sachversiändigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des
Nivellements ein vereider#er Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevi=
sor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige,
denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasser-
bauverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt.
Mit