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Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich
die Beschwerdefuͤhrer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt
negt sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
ein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls
werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung uͤber
die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der—
selben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannt-
machung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung der Oeichkatasier sind dieselben von der Kö-
niglichen Regierung in Minden auszuferrigen und dem Deichamte zuzustellen.
S. 6.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungsanlagen wird für jetzt wie folgt festgesetzt:
a) für den Ilvese-Heimser Verbandsbezirk auf jährlich drei Silbergroschen
für jeden Thaler Reinertrag nach dem Grundsteuerkatasier von den
deichpflichtigen Grundstücken;
b) für den Schlusselburger Verbandsbezirk auf jährlich sechs Silbergroschen
pro Morgen, mithin auf 18 Sgr. für jedes Wohngebäude;
c) für den Verbandsbezirk der Schloltmarsch gleichfalls auf sechs Silber--
groschen pro Morgen.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen des betreffenden Verbandsbezirks aufgebracht wer-
den. Die Kosten für die Gesammtverwaltung des ODeichverbandes (F. 36.
ack a. und c.) werden von den Verbandsbezirken nach Verhältniß ihrer ge-
wöhnlichen Gesammteinnahme aufgebracht.
K. 7.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbelträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so
sollen diese bis zur Höhe
a) für den Ilvese-Heimser Verbandsbezirk von. 800 Rthlr.
b) für den Schlüsselburger Verbandsbezirk von 1000
) für den Verbandsbezirk der Schlottmarsch-Niederung von 600
zu besonderen Reservefonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt
werden. Die Reservefonds dürfen nicht zu den laufenden und gewöhnlichen
Ausgaben der Verbandsbezirke, sondern allein für folgende Zwecke verwendet
werden:
5) für die Hersiellung durch Eisgang oder Hochwasser zerstörter oder un-
gewöhnlich beschädigter Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleußen;
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
(Nr. 3578.) *“