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g. 8.
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermaͤßigen, wenn sie nach
vollstaͤndiger Bildung der Reservefonds, Ueberschüsse über das jährliche Be-
dürfniß der Verbandsbezirke ergeben.
K. 9.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Oeichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns besiimmten Terminen abgeführt werden.
S. 10.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie
ist den offenklichen Lasten gleich zu achten, und hat in Kollisionsfallen vor den-
selben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erekucion er-
zwungen werden.
Die Erekution sindet auch siatt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal-
tung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt
und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichligung
erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen muüssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnitmaßig repartirt werden.
Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen Pfennig jährlich.
S. 11.
Eine Berichtigung der Deichkatasier kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
I. für alle drei Verbandsbezirke,
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersieigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Verbande als Eigenthum abgetreten
werden;
II. für