Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 367 — 
II. für den Verbandsbezirk der Ilvese-Heimser Niederung 
insbesondere, 
wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt ausgetieft 
oder versandet sind, daß sich deren biöherige Ertragsfähigkeit um mehr als die 
Haälfte verringert hat und die Wiederhersiellung in den früheren Zustand unver- 
hältnißmäßige Kosten veranlassen würde; 
III. für den Verbandsbezirk der Schlüsselburger Niederung 
insbesondere, 
wenn besiehende Wohngebaude als solche ganz eingehen oder Wohngebäude 
neu errichtet, oder aber Gebaude, welche obisher nicht bewohnbar waren, zu 
Wohngebauden dauernd eingerichtet werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet die entsprechende Verbandsabtheilung des Deichamtes. 
F. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in einem der Deichkataster oder wegen 
Veränderungen im Ertragswerthe der Grundsiücke kann außer den im F. 11. 
gedachten Fällen eine Berichtigung der Deichkataster im Laufe der gewöhnlichen 
Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen 
Veränderungen der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorber eingehol- 
tem Gurachten der betreffenden Abtheilung des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision der Deichkataster von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist das für die ersie Aufstellung der Kataster vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
K. 13. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen Etlaß und 
entscheidet die betreffende Verbandsabtheilung des Deichamres. Hieung der 
beiträge. 
S. 14. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs in der Ilvese-Heim- 
ser Niederung ausgetieft oder versandet worden, ebenso für Wohngebäude 
der Schlüsselburger Niederung, welche in Folge eines Deichbruchs zerstört und 
unbrauchbar geworden sind, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem 
Durchbruch fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Grund- 
siücken und Gebäuden bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deich- 
katasier nach §. 11. ad II. und III. abzuändern, schließlich entschieden sein 
wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rücksiändigen Beitrage 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen, auch darf 
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen 
erekurivisch beigetrieben werden. 
S. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.