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II. für den Verbandsbezirk der Ilvese-Heimser Niederung
insbesondere,
wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt ausgetieft
oder versandet sind, daß sich deren biöherige Ertragsfähigkeit um mehr als die
Haälfte verringert hat und die Wiederhersiellung in den früheren Zustand unver-
hältnißmäßige Kosten veranlassen würde;
III. für den Verbandsbezirk der Schlüsselburger Niederung
insbesondere,
wenn besiehende Wohngebaude als solche ganz eingehen oder Wohngebäude
neu errichtet, oder aber Gebaude, welche obisher nicht bewohnbar waren, zu
Wohngebauden dauernd eingerichtet werden.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet die entsprechende Verbandsabtheilung des Deichamtes.
F. 12.
Wegen angeblicher Irrthümer in einem der Deichkataster oder wegen
Veränderungen im Ertragswerthe der Grundsiücke kann außer den im F. 11.
gedachten Fällen eine Berichtigung der Deichkataster im Laufe der gewöhnlichen
Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen
Veränderungen der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorber eingehol-
tem Gurachten der betreffenden Abtheilung des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision der Deichkataster von der Regierung angeordnet
werden; dabei ist das für die ersie Aufstellung der Kataster vorgeschriebene
Verfahren zu beobachten.
K. 13.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen Etlaß und
entscheidet die betreffende Verbandsabtheilung des Deichamres. Hieung der
beiträge.
S. 14.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs in der Ilvese-Heim-
ser Niederung ausgetieft oder versandet worden, ebenso für Wohngebäude
der Schlüsselburger Niederung, welche in Folge eines Deichbruchs zerstört und
unbrauchbar geworden sind, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem
Durchbruch fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Grund-
siücken und Gebäuden bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deich-
katasier nach §. 11. ad II. und III. abzuändern, schließlich entschieden sein
wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rücksiändigen Beitrage
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen, auch darf
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen
erekurivisch beigetrieben werden.
S. 15.