Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 15. 
Ist in dem F. 11. zu II. bezeichneten Falle der Antrag auf Abänderung 
des Deichkatasters von dem beschädigten Grundbesitzer nicht angebracht, aufge- 
geben oder schließlich zurückgewiesen worden, so kann der Beschädigte einen Ein- 
bis fünfjährigen Erlaß der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschdig- 
ten Flächen und eine gleichzeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von 
denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Hersiellung der Ertragsfahigkeir 
des ausgetieften oder versandeten Grunöftuche durch Ausfüllung der Vertiefun- 
gen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes einen Kostenaufwand erfordern, 
welcher dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinerkrages des 
Grundsiücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlun 
der gestundeten Betrage darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier halbjähri- 
gen Terminen erekutivisch beigetrieben werden. 
F. 16. 
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Schlüsselburger Pegel 
erreicht und daher an den Fuß der Deiche trikt, mussen die Dämme des Ver- 
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Oie erforderlichen Wächter 
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich- 
kasse bezahlt, oder aus den betheiligten Orlschaften requirirt werden. 
Die entstehenden Kosien sind jedem Verbandsbezirk abgesondert in Rech- 
nung zu siellen. 
S. 17. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder jedes Verbandsbezirks verbunden, nach An- 
weisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung ihrer Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
DOer Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen mir 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Ersiattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
d. 18. 
Jedem Ort isi die Deichstrecke, welche er innerhalb seines Verbandsbe- 
zirks bewachen und vertheidigen muß, #m Voraus zu bestinmen und durch 
Pfahle abzugränzen, unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mann- 
schaften, soweit die Oertlichkeit dies zulässig macht, nach anderen gefährdeten 
Punkten zu beordern. 
Der
	        
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