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g. 15.
Ist in dem F. 11. zu II. bezeichneten Falle der Antrag auf Abänderung
des Deichkatasters von dem beschädigten Grundbesitzer nicht angebracht, aufge-
geben oder schließlich zurückgewiesen worden, so kann der Beschädigte einen Ein-
bis fünfjährigen Erlaß der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschdig-
ten Flächen und eine gleichzeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von
denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Hersiellung der Ertragsfahigkeir
des ausgetieften oder versandeten Grunöftuche durch Ausfüllung der Vertiefun-
gen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes einen Kostenaufwand erfordern,
welcher dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinerkrages des
Grundsiücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlun
der gestundeten Betrage darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier halbjähri-
gen Terminen erekutivisch beigetrieben werden.
F. 16.
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Schlüsselburger Pegel
erreicht und daher an den Fuß der Deiche trikt, mussen die Dämme des Ver-
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Oie erforderlichen Wächter
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich-
kasse bezahlt, oder aus den betheiligten Orlschaften requirirt werden.
Die entstehenden Kosien sind jedem Verbandsbezirk abgesondert in Rech-
nung zu siellen.
S. 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder jedes Verbandsbezirks verbunden, nach An-
weisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung ihrer Deiche
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
DOer Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen mir
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Ersiattung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
d. 18.
Jedem Ort isi die Deichstrecke, welche er innerhalb seines Verbandsbe-
zirks bewachen und vertheidigen muß, #m Voraus zu bestinmen und durch
Pfahle abzugränzen, unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mann-
schaften, soweit die Oertlichkeit dies zulässig macht, nach anderen gefährdeten
Punkten zu beordern.
Der