— 369 —
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichverkheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisganges auf die Deiche schaffen lassen.
. 19.
Brekter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt und
jedem Verbandsbezirke abgesondert in Rechnung gestellt, die übrigen Materialien
(Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichgenossen der einzelnen
Verbandsbezirke ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassen-
beiträge der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des
Verbandsbezirks.
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen männlichen Einwohnern des bedrohten Bezirks, soweit solche arbeitsfähig
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden.
Die betreffenden Polizeibehörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom.
28. Jannar 18/18. verpflichtel, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür
zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwächliche oder krankliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen rc.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes resp. der einzelnen
Bezirke desselben vorhanden sind, von den Gemeinden mitgegeben werden.
F. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Emlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen.
Unfolgsamkeit oder Fahrlässigkeir oder Widersetzlichkeit der Wächter und
Arbeiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe
verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern
oder verhältnißmäßige Gefängnißsirafe geahndet.
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder
eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe
von fünf Thalern oder verhältnißmaßige Gefängihsirafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollsiändig gelieferte Materialien und nicht geleistete
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende
Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für ein Fuder Mist .. 5 Rthlr. — Sgr.
2) ein Bund Strboo — 6
3) eine Fuhre .. ... . .. . . . . 5 —
4) einen reitenden Boten 3 —
5 unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die
Hälfte der oben besiimmten Strafen.
Außerdem isi der Säumige zur Nachlieferung chem. zum Ersatze der
Koslen der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
Jahrgang 4857. (Nr. 35798.) 50 2