Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichverkheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges auf die Deiche schaffen lassen. 
. 19. 
Brekter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt und 
jedem Verbandsbezirke abgesondert in Rechnung gestellt, die übrigen Materialien 
(Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichgenossen der einzelnen 
Verbandsbezirke ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassen- 
beiträge der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des 
Verbandsbezirks. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern des bedrohten Bezirks, soweit solche arbeitsfähig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. 
Die betreffenden Polizeibehörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom. 
28. Jannar 18/18. verpflichtel, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür 
zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder krankliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen rc. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes resp. der einzelnen 
Bezirke desselben vorhanden sind, von den Gemeinden mitgegeben werden. 
  
F. 20. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Emlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. 
Unfolgsamkeit oder Fahrlässigkeir oder Widersetzlichkeit der Wächter und 
Arbeiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe 
verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern 
oder verhältnißmäßige Gefängnißsirafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe 
von fünf Thalern oder verhältnißmaßige Gefängihsirafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollsiändig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Mist .. 5 Rthlr. — Sgr. 
2) ein Bund Strboo — 6 
3) eine Fuhre .. ... . .. . . . . 5 — 
4) einen reitenden Boten 3 — 
5 unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben besiimmten Strafen. 
Außerdem isi der Säumige zur Nachlieferung chem. zum Ersatze der 
Koslen der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Jahrgang 4857. (Nr. 35798.) 50 2
	        
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