Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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§. 21. 
Die Grundbesitzer, welche wegen Sperrung der Kommunikation durch 
Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen haben aufgeboten werden können, 
sollen in den Jahren, in welchen ein solches Aufgebot stattgefunden, einen be- 
sonderen verhällnißmäßigen Geldbeitrag zur Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
4) der 24 siundige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 10 Sgr., 
5) eine Fuhre Mist zu 1 Rthlr. 10 Sgr., 
c) eine zweispännige Fuhre in 24 stündigem Diensie zu 2 Rthlr., 
I) ein reitender Bote in 24siündigem Dienste zu 1 Rthlr., 
J) ein Schock Seroh zu 5 Rlhlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
g. 22. 
Beschränkun= Die schon bestehenden Deiche, deren vollständige Regulirung und Unter- 
t Gigen, haltung der betreffende Verbandsbezirk übernimmt, gehen in dessen Eigen- 
humarechten thum und Nutzung über. 
stücken. Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Oeichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
K. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande der Deiche dürfen Eine Ruthe breit 
von deren Fuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als 
Grserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs, dürfen innerhalb zwanzig Ru- 
then vom inneren Fuße der Oeiche nicht angelegt, auch Fundamente zu 
neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deichenicht eingegraben werden; 
) an jedem Borde der von einem der Verbandsbezirke zu unterhaltenden 
Hauptgräben müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh ver- 
schont bleiben; 
4) innerhalb drei Fuß von jedem Grabenborde dürfen Bäume und Hecken 
nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
Jc) die Eigenthümer der Grundsiucke an den Hauptgraben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den 
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte erfolgt, 
binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Enfernung 
vom
	        
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