Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Von den Deich- 
behörden. 
1. Deich- 
hauptmann. 
— 374 — 
Fünfter Abschnitt. 
F. 34. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Gesammtverwaltung des 
Deichverbandes und der Bezirke und handhabt die örtliche Deichpolizei. 
Er wird von den Mu#gliedern des Deichamtes in der Plenar-Versamm- 
lung desselben durch absolute Stimmenmehrheit auf zwolf Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreiret das Leicham zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigk, so stehr der Regierung die Er- 
nennung auf höchsiens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise sind gleichzeitig zwei Stellvertreter aus den Deich- 
amts-Mitgliedern zu wählen, welche in den beiden andern Niederungen wohnen, 
wo der Deichhauptmann nicht wohnr, und denselben dort vertreten, wenn er 
behindert isi. Einer von ihnen ist zum Hauptvertreter des Deichhauptmanns 
in den allgemeinen Angelegenheiten zu besiummen und hat die Geschäftsführung 
zu üÜbernehmen, wenn der Deichhauptmamn auf längere Zeit behindert ist. 
In uinzelnen Fällen kann Letzterer sich durch den Deichinspekror oder 
ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in offentlicher Plenarsitzung des Oeichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
licher Plenarsitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstart. 
S. 35. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Gesammt-Deich- 
verbandes folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
5) die Beschlüsse des Deichamtes und der Abtheilungen desselben vorzube- 
reiten und auszuführen. 
Oer Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes und der Abtheilungen, die er für gesetzwidrig oder für das 
Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu beanstanden und die Enrscheidung 
der Regierung einzuholen. Gesialten es die Umsiaände, so ist zuvor in 
der nächsten Sitzung des Deichamtes oder der Abtheilungen nochmals 
eine Versiändigung zu versuchen; 
die Grundsiücke und Einkünfte des Deichverbandes und der einzelnen 
Verbandsbezirke zu verwalten, die auf dem Etat oder besondern Deich- 
amtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und 
das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Die Termine der 
regelmaßigen Kassenrevisionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit 
das- 
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