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Sie koͤnnen von dem Deichhauptmann und resp. dem Deichinspektor
bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten und Arbeiter,
mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit der Ablohnung
der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
K. 52.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Nakuralleistungen nothwendig
macht, sind die Deichdeputirken unter Leitung des Deichinspekkors dazu beru-
fen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren.
F. 53.
6. Das Das Deichamt ird aus den drei Abtheilungen der Verbandsbezirke
ichm, gebildet. «
Dasselbe hat ·
a) im Plenum über alle Angelegenheiten des Deichverbandes, welche die
Gesammtheit desselben betreffen, zu beschließen, soweit diese nicht aus-
schließlich dem Oeichhauptmann oder dem Deichinspektor überwiesen sind.
Die von dem Plenum des Deichannes gefaßten Beschlüsse sind für den
Deichverband in seiner Gesammtheit verpflichtend; die Ausführung der
gefaßten Beschlusse erfolgt durch den Deichhauptmann;
b) die Abtheilungen der drei Verbandsk ezirke beschließen mit verbindlicher
Kraft für die Interessenten der einzebnen Niederungen in allen, diese be-
sondere betreffenden Angelegenheit en, soweit die Geschäfte nicht, wie oben,
dem Deichhauptmann oder den DOeichinspektor ausschließlich zustehen,
oder von dem Plenum zu fassen sind.
Die Mitlglieder des Deichamtes sind an keinerlei Insiruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke ge bunden.
Das Deichamt komtrollirt die Verw##ltung. Es iüt daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Nitte ernennen.
F. 54.
Das Deichamt besteht aus zebn 9 Nitgliedern, nämlich:
a) dem Deichbauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b.) dem Oeichinspektor, und
J) acht Deputirten der Deichgen ossen, welche nach den Vorschriften des
folgenden Abschnikts gewählt werden.
. 55.
Das Deichamt versammelt sich in sei er Gesammtheit alle Jahre regel-
mäßig einmal, und zwar im Anfange Juuni.
Im