Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 61. 
Das Deichamt beschließt insbesondere 
J. im Plenum: 
ay über die zur Erfüllung der Gesammt-Sozietatszwecke nothwendigen oder 
nützlichen Einrichtungen, soweit sie für alle drei Niederungen von gleichem 
oder doch wesentlich einwirkendem Interesse sind; 
ßb) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (G. 30.); 
J) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters (I#. 34. 41. 46.), sowie über die Zahl 
der Unterbeamtenstellen (F. 48.); 
.) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diaäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
e) über die Benutzung der Grundstücke und des sonsiigen Vermögens des 
Gesammt-Deichverbandes; 
1) über den jährlichen Etat der Deichkasse mit Rücksicht auf Nr. II. Litt. g. 
und die Decharge der Rechnungen; 
II. in den Abtheilungen: 
aa) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke der einzelnen Verbandsbe- 
irke (PP. 1— 1.) nothwendigen oder nützlichen Einrichtungen, über die 
Bavanschläge und die erforderlichen Ausgaben; 
blb) über Berichtigungen der Deichkatasier (V. 11. und 12.); 
cc) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (V. 13—15.); 
d#) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (G. 19.); 
ee) über die Vergütungen für abgetretene und ausgedeichte Grundstücke und 
Entnahme von Materialien (G. 28.); 
tl) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens der 
Verbandsbezirke; 
88) über den jährlichen Etat, soweit es die Fesistellung der, bei dem betref- 
fenden Verbandsbezirk vorkommenden Einnahmen und Ausgaben anbe- 
trifft (G. 36.D. und c.); 
h) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder 
mehr betreffen (F. 35. J.). 
g. 62. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
uur, rcgelp ßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
siellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Siehle oder Schleusen, 
über die Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über 
den Verschluß von Deichbrüchen; 
D) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes oder der Bezirke; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspekkore, 
Sollte
	        
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