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Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht
werden.
§. 63.
Die beiden Stellvertreter des Deichhauptmanns müssen der ganzen Deich-
und Grabenschau in allen drei Bezirken beiwohnen.
Sechster Abschnitt.
g. 64.
Die Wahl der Deputirten der Deichgenossen im Deichamte erfolgt in den Wahr der De-
drei zum Deichverbande gehörenden Verbandsbezirken in der Art, daß iten n
a) der ersie Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Ilvese und Heimsen, drei beidem Deich-
Deputirte,
b) der zweite Bezirk, bestehend aus den Ortschaften der Feldmark Schlüs-
selburg, gleichfalls drei Deputirte,
) der dritte Bezirk, bestehend aus den Interessenten der Schlottmarsch-
Niederung, zwei Deputirte,
Summa ack Deputirte und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf
sechs Jahre wählt.
Alle zwei Jahre scheidet ein Deputirter in jedem Bezirk aus und wird
durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und resp. das zweite Mal Aus-
scheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wahlbar ist jeder
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Deichamtes ist. Mit
dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und
Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein.
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der altere allein zu-
gelassen.
. 65.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deich-
pflichtigen Grundstüucks, welcher mindestens für fünf Morgen Land Deichkassen-
beitrag leistet, mit seinen Beiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat.
Der Besitz von fünf Morgen Land (welchem in der Schlüsselburger Ab-
theilung der Besitz von einem Wohngebäude nebsi zwei Morgen Land gleich sleht)
iebt Eine Stimme und die Stimmenzahl steigt für je fünf Morgen mehr um
Eine Stimme bis zu höchstens fünf Stimmen.
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Deputirten
und Stellvertreters in jedem Wahlbezirke.
(Nr. 3578.) Auch