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Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige, können das ihnen zustehende Stimmrecht
durch ihre gesetzliche Vertrerer oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen siimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen.
· Gehört ein Grundsiück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
g. 66.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsieher von dem Deichhaupt'mann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist, von einem Kommissarins der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur
öffentlichen Ktenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidungen über die Einwendungen und
die Pruüfung der Wahlen sieht dem Deichamte zu.
S. 67.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
K. 68.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn der Deputirte
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in den Niederungen aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Ort wählk.
S. 09.
Allgemeine Abänderungen des vorsiehenden Deichstatuts können nur unter landes-
Bestiomung. herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1852.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
igirt im Bürcau des Staats Ministeriums.
gedruckt in der Königlichen (Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)