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(Nr. 3582.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. Mai 1852., betreffend die in Bezug auf den
chausseemaͤßigen Ausbau der Straße von Freiburg uͤber Hohenfriedeberg
nach Bolkenhain durch den fuͤr diesen Zweck zusammengetretenen Aktien-
verein bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaßigen
Ausbau der Straße von Freibing über Hohenfriedeberg nach Bolkenhain durch
den für diesen Zweck zusammengetretenen Aktienverein genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur
Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe
Ich dem genannten Aktienverein das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarife. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chgusseepolizei-Vergehen für die
in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegemvärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 12. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3583.)