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Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden vom Vorstande
auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar hiezu ist jeder Inländer, der in der Ge-
meinde seines Wohnsitzes zu den offentlichen Gemeindeämtern wählbar und
nicht Mitglied der Sozietäkt ist.
S. 16.
Bei der Ab= und Zuleitung des Wassers aus den Hauptgräben und in
die Hauptgraben der Sozietaät hat jedes Mitglied die Anweisungen des Schau-
direktors zu befolgen.
Die Wiesenwärter der Sozietät besorgen die Bewässerung in der Reihen-
folge und nach dem Zeitmaaße, wie solches die ihnen ertheilte Insiruktion vor-
schreibt, und müssen so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen An-
theil am Wasser erhalten.
Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen der Schleusen und
die Bewässerung, überhaupt Verrichtungen an den Bewässerungsanlagen selbst
vornehmen ohne Zustimmung des Wiesenwärters, bei Vermeidung einer Strafe
von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
S. 17.
Wegen des Wässerungsverfahrens, der Heuwerbung und des Hütens
auf den Wiesen hat der Schaudirektor mit Zustimmung des Vorstandes die
erforderlichen Reglements zu erlassen, wodurch die einzelnen Sozietätsmitglieder
bei Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu Hand-
lungen und Unterlassungen im gemeinsamen Interesse verpflichtet werden können.
Die Strafandrohung kann bis zum Betrage von zehn Thalern gehen,
wenn die Regierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an die Regierung durch
den Kreislandrath einzureichen (vergl. SG. 8. und 9. des Gesetzes vom 11.
Maärz 1850. Gesetz-Samml. von 1850. S. 266.).
S. 18.
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinen Grundstücken
vorzunehmen, bei welchen kein anderes Sozietätsmitglied ein Interesse har,
dagegen wird auch Niemand von den Sozietätsbeiträgen deswegen frei, weil
er wegen der schlechten Unterhaltung seiner Graben und Schleusen, oder wegen
der schlechten Bearbeirung seiner Grundstücke von den Sozietätsanlagen keinen
Vortheil hat.
Die Unterhaltung der Anlagen, welche mehreren Grundbesitzern gemein-
schaftlich dienen und von denselben. unterhalten werden müssen, isi von dem
Schaudirektor zu kontrolliren und nöthigenfalls durch Exekution auf Kosten der
Säumigen zu bewirken. Wer solche Gräben nicht bis zum 1. Mai gehörig
raumt, zahlt außerdem pro Ruthe Einen bis zwei Silbergroschen Strafe nach
Verhältniß des Umfanges der Gräben. r
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