Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 8. 
Für alle Gewichts bestimmungen in dem Wechseloerkehre der Post= WVereins- 
rreinossaen gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (500 französische Frich 
rammen). 
Artikel 9. 
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Müönzwäß= 
Postbehörde, welche das Porto einzieht. Die Scaaten, in welchen eine andere u3. 
Währung besteht, als die des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 24 Gul- 
denfußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zutarirung und Ab- 
rechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgesiellt, und wird dabei durch- 
gängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Sal- 
dirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verstandigung ein. 
Artikel 10. 
Diejenige Posiverwaltung, an welche die Posisendungen unmittelbar, d. h. Abrechnung. 
ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt übergeben und von welcher 
sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Ab- 
rechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden Oeutschen Postverwal- 
tungen. 
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag isi nach 
Maaßgabe des Art. 9. in der Währung des Landes, in welchem das Porto 
zu erheben ist, und falls innerhalb eines Postgebiets verschiedene Muͤnzwaͤh— 
rungen bestehen, in der verabredeten Währung anzusetzen, und bei der Abrech- 
nung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages zu leisten. 
Briefpo st. 
Briefverkehr. 
Artikel 11. 
Die sämmtlichen, nach Artikel 1. zu dem Oeutsch-Oesterreichischen Posi= a). Inter- 
verein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die inter= catlonale 
nationale Vereinskorrespondenz und Zeitungsspedition Ein unge-Korrespon= 
theiltes Posigebiet darsiellen. deng. 
In Folge dessen soll diese Korrespondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Hemeiashoft, 
Territorialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porkotaren iches Porie. 
belegt werden. 
Artikel 12. 
Unter Vereinskorrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins= Ber#ntung der 
siaaten unter sich (innere Vereinskorrespondenz) als auch die Wechselkorre= Bezeichnung 
spondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (außere Vereinskorrespondenz) gotefroneun. 
(Vr. 3681.) 55* u
	        
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