Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 24. 
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafuͤr ist von ekouman= 
dem Aufgeber außer dem gewoͤhnlichen Porto nur eine besondere Rekomman— ditie Brief. 
dationsgebuͤhr von sechs Kreuzern (zwei Silbergroschen) ohne Ruͤcksicht auf die 
Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von 
dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absenden- 
den Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von sechs Kreu- 
zern oder zwei Silbergroschen zu erbeben. 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. 
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür feslgesetzten 
Porto (Art. 22. und 23.) die Rekommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, 
und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für rekommandirte Briefe 
erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Artikel 25. 
Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben 
worden ist, soll, wenn derselbe verloren gehr, gehalten sein, dem Reklamanten, 
sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber 
zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Posiverwaltung, in deren 
Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reklamationsrecht soll 
nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen sein. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereins- 
bezirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich 
der Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa be- 
stehenden, abweichenden Vorschriften. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber 
den Posiverwaltungen nicht statt. 
Artikel 20. 
Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche 
Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu besiellen sind, müssen lurg 
pressen. 
von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den 
Adressaten besonders zugesiellt werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rekommandirt sein. 
Für jeden, am Orte der Abgabepostanstalt zu besiellenden Expreßbrief 
ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von drei Silber- 
groschen oder neun Kreuzern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, 
von sechs Silbergroschen oder achtzehn Kreuzern zu entrichten. 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Ex- 
preßbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unter- 
(Nr. 3884.) schied 
Ersatzleistung. 
Bestellung
	        
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