Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 31. 
Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu 
erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz 
gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur 
diejenigen der Behörden in reinen Staatdienstangelegenheiten Anspruch auf 
Portofreiheit haben. 
Portofreiheitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst ver- 
mieden werden. Die für Privatpersonen, Bereine u. s. w. früher bewilligren 
Porkofreiheiten sollen aufgehoben, oder doch so weit als möglich beschränkt 
werden. 
  
Artikel 32. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den unri 
wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben r* 
ist, welches sich bei richtiger Insiradirung ergeben hätte. 
Artikel 33. 
Briefposisendungen, deren Annahme von dem Adressaten verwei= untestellaare 
gert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabeposiamt zurückzusenden; dieselben dee 
dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und 
müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel ver- 
schlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezug- 
lich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrkhümlich 
gedffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen 
enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht 
benutzt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausger ittelt, oder deren Be- 
stellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestell- 
bar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbeslellbar gebliebenen aber läng- 
stens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem 
Aufgabeort zurückgesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abge- 
hole worden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten 
eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf 
dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabcorte zurück- 
usenden. 
; In allen vorgedachten Faͤllen ist der Grund der Zuruͤcksendung auf dem 
Briefe zu bezeichnen. 
Artikel 34. 
Bei den in Artikel 33. bezeichneten unanbringlichen Briefpostsendun— 
gen ist fuͤr die Ruͤcksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, 
Johrgang 1857. (Dr. 3581.) 50 wenn
	        
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