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des Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so duͤrfen die neuen Vertraͤge
nur kuͤndbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen
anderen Vereinsverwaltungen und demselben frenden Staate Postoer=
träge bestehen, deren Ablaufskermin später eintritt.
8) Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden
Lande i#m unmittelbaren Posiverkehre siehen oder in solchen eintreten wol-
len, so hat jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate
einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben frem-
den Staate in Vertragsverhältnissen siehenden Vereinssiaaten zum Behufe
wechselseitiger Berständigung vorlaufig Mittheilung zu machen. Jede
der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag
selbsiständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in
allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau
an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des
unter c. erwähnten Falles die vorläufige Bereinbarung mit den übrigen
Verwaltungen im Postvereine zu erwirken.
Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-
Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, soweit deren Interesse dabei
betheiligt ist.
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II. Behandlung der Zeitungen.
Artikel 41.
Die Postämter der Wereinssiaaten besorgen die Annahme der Pränume=
ration auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zei-
tungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränu-
meranten.
Artikel 4.
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereins- ereins-
staate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt ländis t
wird, bei derjenigen Posiverwaltung zu besiellen, in deren Gebiet der Verlagsort in dh
gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadininistratio- berte besördert
nen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Besiellung
erfolgen kann.
Zeitungspreis= und Debitsveraänderungen jeder Art werden die Posian-=
stalten möglichst bald und in kurzen, regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Artikel 43.
Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts
zu erfolgen.
(Nr. 3881.) Ar-