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Geld oder zwei Thaler Preuß. und höchstens neun Gulden
Konv.-Geld oder sechs Thaler Preuß.,
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche
erscheinen, wenigstens zwei Gulden Konv.-Geld oder Ein Thaler
zehn Silbergroschen Preuß. und höchstens sechs Gulden Konv.=
Geld oder vier Thaler Preuß. betragen;
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale betragt die Speditions-
gebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Mari-
mum Fünfundzwanzig Prozent des Nettopreises, zu welchem das
absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger beziehr.
Artikel 48.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Spedi-
tionsgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist
dem Uebereinkommen der betheiligten Posiverwaltungen überlassen.
Artikel 49.
Die in Art. 46. slipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift
icht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besieller
in sich, vielmehr sieht dem Abgabepostamte frei, für diese Ablieferung eine an-
gemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereirs
estehenden Betrage.
Artibel 50.
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine
Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Ein-
gang und Richtigskellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.
Artikel 51.
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränn erirt
wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so isi dem Abonnenten für
die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgr, neben der entsprechenden Rate
der Spedirionsgebühr der vorausbezahlte Preis, so weit er von dem Verleger
zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten.
Artikel 52.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen an-
dern, als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese
Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Be-
stellungs= oder des Verlagsorts zu erfolgen und haben die betreffenden Post-
(Nr. 3684.) anstal=