Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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ansialten sich hicrüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für 
die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern VWereinsbezirke bele- 
genen Orte entrichtet der Besleller bis zum Schluß des Abonnememsstermins 
zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst 
erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distri- 
buiren hat, eine zwischen beide gleichmäßig zu theilende Gebühr von dreißig 
Kreuzern Konv.-Münze oder zehn Silbergroschen. 
Die zwischen den Zeitungs-Redaktionen zu versendenden Tauschblätter 
sind wie Kreuzbandsendungen zu behandeln. 
Artikel 53. 
Ausländis e Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimm- 
und nach den ten vereinsländischen Zeilungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in 
simmie ver-der Weise, daß das betreffende Grenzbureau, bei welchem die Zeitungsbestellung 
zuuslion * erfolgt", als Verlags= und resp. Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis 
wurrd hierbei der Einkaufspreis angesehen. 
Fahr post. 
Artikel 54. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrposisendungen wird das 
Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Ab- 
gangs= resb. Bestimmungsorten berechnet. 
Artikel 55. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung 
der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungs- 
punkten festgesetzt. 
Artibel 50. 
Für die Tarirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, 
bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug 
des Porto erfolgt. 
Artikel 57. 
Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes 
Gebiet einer anderen Posiverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammen- 
rechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets statt. 
Ar-
	        
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