Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 419 — 
nicht eher erfolgen, als bis der Ruͤckschein mit der Bemerkung, daß die Ein- 
loͤsung erfolgt sei, zuruͤckgekommen ist. 
Laͤnger als vierzehn Tage duͤrfen Nachnahmesendungen nicht uneingeloͤst 
aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelbsten 
Sendungen nach dem Aufgabeorte zurück zu befördern. 
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu 
Gunsten der vorschußleistenden Postanstalt eine Gebühr von Einem Silbergroschen 
oder drei Kreuzern als Minimum, sonsi aber von der nachgenommenen Summe 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers Silbergroschen und für jeden. 
Gulden oder Theil eines Guldens Ein Kreuzer erhoben. Eine Vorausbe- 
zahlung des Porto und der Gebühr ist nicht norhwendig. 
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch 
einmal angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei 
der Expedition wie Anrechnungen von fremdem Porto behandelt. Sendungen, 
auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, 
mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrposterpedition be- 
stehen. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit 
der Minimaltare der Fahrpost belegt. 
Artikel 64. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von Varee 
10 Thalern oder 15 Fl. (174 Fl. Rh. W.) zur Wliederauszahlung an einen zahlungen. 
bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt 
werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief oder eine Adresse beigegeben sein, 
welche den Empfänger genau bezeichnet. 
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der 
Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erfor- 
derlichen Geldmittel dieser Posianstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so 
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel 
erfolgt ist. 
Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen voraus- 
bezahlt, oder deren Jahlung kann den Adressaten überlassen werden. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrposi, mit Ausnahme der Flle, 
wo Vereinspostanstalten ohne Fahrposterpedition bestehen. An Porto wird da- 
für das Minimal-Fahrvoftporto entrichtet. Außerdem wird für dergleichen Baar- 
zahlungen an Gebühren erhoben: als Minimum Ein Silbergroschen oder drei 
Kreuzer, sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil 
eines Thalers ½ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 3 Kr. 
Die Gebühr beziehr diejenige Postanstalt, welche die Jahlung leistet. 
t Die Verguͤtung der Baarzahlung erfolgt, ie die Verguͤtung von Weiter- 
franko. 
N., 35 57* Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.