Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Bei Retoursendungen sindet die Erhebung des Porto und der Gebühr 
für den Rückweg nicht statt. 
Artikel 65. 
Illgemeine Wenn mehrere Packete zu Einer Adresse gehdren, so wird für jedes ein- 
Disemmun= zelne Stück der Sendung die Gewichts= und die Werthstart selbsiständig be- 
rechnet. 
Artikel 66. 
Adreßbriefe zu Fahrposisendungen sollen in der Regel das Gewicht eines 
einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit Porto 
belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe 
wie ein besonderes Frachtsiück anzusehen, und der Minimal-Frachttaxe zu unter- 
ziehen. 
Artikel 67. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder 
vollsiändig bis zum Besiimmungsorte zu frankiren. 
Artikel 68. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo siie 
bestehen, uber die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht 
eingeführt werden. 
Artikel 69. 
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für 
die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. 
Artikel 70. 
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren 
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurückzulegenden Trans- 
portstrecke. 
Artikek 71. 
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Auf= und 
Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen. 
Keine Vereinsposianstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von 
einer andern Bereinspostanstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurück- 
weisen, weil die Vorschriften hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem 
Be-
	        
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