Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Bezirke der empfangenden Postanstalt verschieden sind von denjenigen bei der 
absendenden Postanstalt. 
In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrpostsendungen 
werden folgende Vorschriften in den faͤmmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst 
erlassen werden. 
Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach einem an- 
deren gesendet wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen 
dieses Aufgabeortes und mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der 
die Sendung in ein Annahmeregister (Aufgabeprotokoll) verzeichnet wurde. 
Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnte Nummer sind als Merk- 
male der Sendung während ihres ganzen Transporkes durch das Vereinsgebiet 
unverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche 
die Sendungen im Laufe dieser Beförderung eingetragen sind. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Auf- 
klebung eines Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen 
und Adreßbriefen aber mittelst Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die 
Nummer ist auf allen Fahrpostsendungen, und auch auf den dazu gehörigen 
Adreßbriefen, mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
Artikel 72. 
Alle Geld= und sonstige Fahrposisendungen, welche zwischen Vereinspost- 
behörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, 
mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und 
nach ihrer diensilichen Eigenschaft bezeichnet sind, werden allseitig portofrei 
behandelt. 
Artikel 73. 
Bei umfangreichem Fahrpost-Transitverkehre wird man sich über thunlichste 
Einführung von Transikkarten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Artikel 74. 
Sollten über die Anwendung einer Besitimmung des Vereinsvertrags 
Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung aus- 
gleichen, so soll darüber einc schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die 
sämmtlichen Posiverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise her- 
beigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte 
Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese 
(Nr. 3584.) beiden
	        
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