Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört, " 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird, 
d) wenn die im §. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis c. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem suld GJ. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritatsobligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haätte startfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die 
Inhaber der Prioritärsobligationen sich an das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermogen der Gesellcchafr zu halten befugk. 
S. 8. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
en erfolgen durch ein Kottbuser Lokalblatk, den Anzeiger des Frankfurter Amts- 
blaus und eine Berliner Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder den Rechten Dritter zu prcjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh. 
(Nr. 3586.) Schema
	        
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