Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Schema. 
Potsdamer Stadt-Obligation 
(ress 0) 
Littera Jr. 
DThaler Kurant. 
  
D. Magisirat und der Gemeinderath der Stadt Potsdam bekunden hier- 
mit, kraft des landesherrlichen Privilegiums vom . . . . . . . .. 185. (Gesetz- 
Sammlung de 185. Seite ), daß der Inhaber dieser Obligation die 
Summe von . . Thalern, in Worten . Thalern Preußisch 
Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Polsdam zu 
fordern hat. 
Der Inhaber dieser Obligation, zu deren Sicherheit ein gleicher Betrag 
in Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahn-Stammaktien oder in anderen 
sicheren Effekten deponirk isi, erhält alljährlich vier Prozent Zinsen, welche in 
halbjährlichen Raten am und am gegen Rückgabe der ausgefer- 
tigten Zinskupons in der Kämmereikasse zu erheben sind. Werden jedoch 
die Zinsen innerhalb vier Jahren nach dem im Kupon bezeichnelen Zahlungs- 
tage nicht erhoben, so verfallen sie zum Vortheil der Kommune. 
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt nach Maaßgabe des umsiebend 
abgedruckten, vom Staate genehmigten Amortisationsplans mittelst jährlicher 
Verloosung oder Ankaufs der Obligarionen, und es sieht daher den Inhabern 
der Obligarionen ein Kündigungsrecht nicht zu. Den Kommunalbehörden bleibt 
jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfond zu verstärken oder auch 
sämmtliche Obligarionen auf einmal zu kündigen. 
Die Behufs der Amortisation ausgeloosten oder gekündigten Nummern 
der Obligatrion werden drei Monate vor dem Zahlungstermine durch den Staats- 
Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam, die Vosstsche 
und Spenersche Zeitung und die hiesigen Lokalblätter bekanm gemacht. Oie 
Aus zahlung dieser Obligationen erfolgt an dem dazu besiimmten Tage nach 
dem Nommalwerthe durch die Kämmereikasse an den Vorzeiger der Obliga- 
lion gegen Auslieferung. derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung die- 
ser Obligation auf. Der Betrag der ausgereichten Zinskupons, soweit solche 
nach dem Zahlungstermine der Obligation faͤllig und mit der Obligation nicht 
zuruͤckgereicht sind, wird von dem Kapital gekuͤrz. 
(Nr. 3688.) Wer-
	        
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