Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Werden die Obligationen nicht innerhalb zehn Jahren nach dem Zah- 
lungstermine zur Einlösung vorgezeigt, oder den nachfolgenden Bestimmungen 
emaß als verloren oder vernichtel angemeldet, so ist der Betrag derselben zum 
Vortheil der Kommunalkasse verfallen, inzwischen und bis daßen erfolgt eine 
jährliche Bekanntmachung dieser noch unabgehobenen Obligationen. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons fiden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug ha- 
bende Vorschriften der Verordnung vom 10. Juni 1819. wegen des Aufge- 
bots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere &#. 1—13. 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) Die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrat gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befug- 
nisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
Ministerio zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats finder 
Rekurs an die hiesige Königliche Regierung statt; 
b) das im KP. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem hie- 
sigen Königlichen Kreisgerichte; 
c) die in den . 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszah- 
lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 
Potsdam, den ten 185. 
(Stadt-Siegel.) 
Der Magistrat. Der Gemeinderath. 
(Namen gedruckt.) (Namen gedruckt.) 
Mit
	        
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