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(Nr. 3592.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den
Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von der Koblenz-Lütticher
Bezirksstraße bei Mayen über Monreal bis zur Trier-Koblenzer Staats-
straße bei Kaisersesch.
N.#en Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Koblenz-Lutticher Bezirksstraße bei Mayen über Monreal
bis zur Trier-Koblenzer Staatsstraße bei Kaisersesch genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der zur Chaussee erforderlichen
Grundslücke und die fiskalischen Vorrechte wegen Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien von den benachbarten Grundstücken nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen geltenden Vorschriften auf diese Straße An-
wendung finden sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-
Chausseen geltenden Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Tr. 3593—3593.) (Nr. 3593.)