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(Nr. 3597.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Rechte fur den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Schönau nach Ketschdorf.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Schöônau nach Kerschdorf durch den Kreis Schönau
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropria-
tionsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden
sollen. Zugleich verleihe Ich dem Kreise Schönau das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende
Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur bffentlichen
Kenntnig zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3598.)