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(Nr. 3599.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betressend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chaufseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf
den Bau und die Unterhaltung eincer Gemeinde-Chaussee von der Minden-
Koblenzer Staatsstraße in Dierdorf uber Brückrachdorf bis zur Nas-
sauischen Grenze in der Richtung auf Selters.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Minden-Koblenzer Staatsstraße in Dierdorf über
Brückrachdorf bis zur Nassausschen Grenze in der Richtung auf Selters ge-
nehmigt, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für
die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, auf die gedachte Straße Anwendung
sinden sollen. Zugleich will Ich den bekheiligten Gemeinden das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften verleihen.
luch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Renntniß zu bringen. '
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister. '
(Nk.3600.)