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(Nr. 3601.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Verleihung des Ex-
propriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte, sowie des Chausseegeld-
Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde-Chaussce von
der Aggerstraße bei Engelskirchen durch das Leppethal unweit Gimborn
vorüber nach der Born-Gummersbacher Staatsstraße bei Marienheide.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heuigen Tage den Bau einer Ge-
meinde -Chaussee von der Aggerstraße bei Engelskirchen durch das Leppethal
unweit Gimborn vorüber nach der Born-Gummersbacher Staatsstraße bei
Marienheide genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur
Erxpropriation der für diesen Chausseebau erforderlichen Grundstücke, sowie
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, auf
diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den betbeiligten
Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen Unterhaltung der Chaussee, das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße
Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3602.)