— 158 —
(Nr. 3603.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung der Straße von
Gostyn nach Rawicz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chaufseemäßigen
Ausbau der Straße von Gostyn nach Rawicz durch den Kreis Kröben geneh-
migt habe, bestimme Ich, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für
die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Beslimmungen, Anwendung sinden sollen. Zugleich
verleihe Jch dem Kreise Kröben das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende Straße Güligseit
haben.
Der gegenwärtige Erlaß isi durch die Gesetz= Sammlumg zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1952.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3604.)