Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3603.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fis- 
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung der Straße von 
Gostyn nach Rawicz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chaufseemäßigen 
Ausbau der Straße von Gostyn nach Rawicz durch den Kreis Kröben geneh- 
migt habe, bestimme Ich, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für 
die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen geltenden Beslimmungen, Anwendung sinden sollen. Zugleich 
verleihe Jch dem Kreise Kröben das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende Straße Güligseit 
haben. 
Der gegenwärtige Erlaß isi durch die Gesetz= Sammlumg zur öffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. Juni 1952. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3604.)
	        
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