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(Nr. 3606.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld- Erhebungsrechts in Bezug auf
den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Bendorf
nach der Rassauischen Grenze in der Richtung auf Grenzhausen.
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von dem Rheinwerft bei Bendorf durch Bendorf nach der
Nassauischen Grenze in der Richtung auf Grenzhausen genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Erpropriation der für die Chaussee
erforderlichen Grundsiücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
geltenden WVorschriften, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen.
Zugleich will Jch der Gemeinde Bendorf das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister-
(Nr. 3606—3607.) (Nr. 3607.)