— 463 —
(Nr. 3608.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Einführung der für
den Preussischen Staat geltenden Verordnungen über die Bewilligung von
Di#ten, Reisekosten und Umzugskosten-Entschddigungen bei Versetzungen
und Dienstreisen der Beamten in den Hohenzollernschen Landen.
A.. den Bericht des Staatsminisieriums bestimme Ich, daß die Order vom
8. März 1826., die bei Versetzung der Beamten zu bewilligenden Entschädigun-
en betreffend, so wie der Erlaß vom 10. Juni 1818. über die Tagegelder und
Fubrkosten bei Dienstreisen, und endlich, so weit sie durch diesen Erlaß nicht
aufgehoben worden, die Verordnung vom 28. Juni 1825. wegen Vergütigung
der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschafte in Königlichen Dienst-
angelegenheiten, nebst den dazu gehörigen erläuternden, ergänzenden und abän-
dernden Bestimmungen, auch für die Hohenzollernschen Lande zur Anwendung
kommen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westiphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel.
(Rudolph Decker.)