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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 31.
(Nr. 3009.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten,
setzung derselben auf eine andere telle oder in den Ruhestan
21. Juli 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Das gegenwaͤrtige Gesetz findet unter den darin ausdruͤcklich gemachten
Beschränkungen auf alle in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienste stehen-
den Beamten Anwendung, die nicht unter die Bestimmungen des die Richter
betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851. fallen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestim' ungen über Dienstvergehen und deren
Bestrafung.
g. 2.
Ein Beamter, welcher
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt,
oder
2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des
Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig
zeigt,
unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
5. 3.
Ist eine der unter F. 2. fallenden Handlungen (Oienstvergehen) zugleich
in den gemeinen Strafgesetzen vorgesehen, so können die durch dieselben ange-
Jahrgang 1852. (N.. 3009.) 63 droh-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1852.