Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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drohten Strafen nur auf Grund des gewoͤhnlichen Strafverfahrens von den- 
jenigen Gerichten ausgesprochen werden, welche für die gewöbnlichen Strafsachen 
zuständig sind 
g. 4. 
Im Laufe einer gerichrlichen Umtersuchung darf gegen den Angeschuldig- 
ten ein fesner gee wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet 
werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That- 
sachen eine gerichtliche linterfuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, 
so mutz das Disziplinarverfahren bis zur rechtskraftigen Erledigung des ge- 
richtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
g. 5. 
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt 
ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichrlichen Unter- 
suchung zur Erörterung geir ommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch 
insofern stast, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung, zu dem gesetz- 
lichen Thatdesiande der Uebertretung, des Vergehens oder des Verbrechens, 
welche den Gegenstand der Untersuchung bilderen, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche 
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Be- 
hörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, 
die Emscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren 
einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
g. 6. 
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Dis- 
ziplinarverfahrens werden, die Verpflichltung zur Wiedererstattung oder zum 
Schadenersatze, oder eine sonslige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die 
Klage der Betheiligten vor das Civilgericht, jedoch vorbehaltlich der Bestim- 
mung des §#. 100. 
Ist von dem gewöhrlichen Strafrichter auf eine Freiheitslrafe von laͤn- 
gerer als einjaͤhriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der bür- 
gerlichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte, auf immerwährende oder zeilige Unfähigkeir zu öffentlichen Aemtern oder 
auf Stellung unter Polizciaufsicht erkannt, so zieht das Straferkenntniß den 
Verlust des Amtes von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. 
** 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmähigen Urlaub von seinem 
Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht 
besondere Entschuldigungsgründe zur Seile stehen, für die Zeit der unerlaubten 
Eutfernung seines Dienfsteinko#rsmens verluflig. 
g. 9.
	        
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