Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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kommissariaten tritt zur Erledigung der Disziplinarsachen der, ein-für allemal 
hierzu bestimmte Kommissarius der Regierung, in deren Bezirk das Eisenbahn- 
kommissariat seinen Sitz hat, in Berlin der Justitiarius des Polizeiprasidiums 
ein. Alle in dieser Weise zur Theilnahme Berufenen haben ein volles Stimm- 
recht, auch wenn die Behörde sonst keine kollegialische Einrichtung hat. 
K. 32. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der 
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die 
Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen 
Beweise herbeigeschafft. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Beamten 
wahrgenommen, welchen die Behörde ernennt, von der die Einleitung des Dis- 
ziplinarverfahrens verfügt wird. 
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen 
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
F. 33. 
Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksichr 
auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren einzustellen und 
geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen. 
Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt 
hat, der Ansicht, daß das fernere Verfahren einzustellen sei, so muß sie darüber 
an den Minisier zu dessen Beschlußnahme berichten. 
In beiden Fällen erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des darauf be- 
züglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses. 
g. 34. 
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird nach Eingang einer von 
dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift der 
Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung dieser Anschuldigungsschrift zu 
einer, von dem Vorsitzenden der Disziplinarbehörde zu bestimmenden Sitzung 
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
g. 35. 
Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung 
stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl 
ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus 
den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. 
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- 
und Antrage, und der Angeschuldigte in seiner Vertheidigung gehört. 
Dem Angeschuldigten sieht das letzte Wort zu. 
S. 36.
	        
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