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kommissariaten tritt zur Erledigung der Disziplinarsachen der, ein-für allemal
hierzu bestimmte Kommissarius der Regierung, in deren Bezirk das Eisenbahn-
kommissariat seinen Sitz hat, in Berlin der Justitiarius des Polizeiprasidiums
ein. Alle in dieser Weise zur Theilnahme Berufenen haben ein volles Stimm-
recht, auch wenn die Behörde sonst keine kollegialische Einrichtung hat.
K. 32.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die
Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen
Beweise herbeigeschafft.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Beamten
wahrgenommen, welchen die Behörde ernennt, von der die Einleitung des Dis-
ziplinarverfahrens verfügt wird.
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
F. 33.
Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksichr
auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren einzustellen und
geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt
hat, der Ansicht, daß das fernere Verfahren einzustellen sei, so muß sie darüber
an den Minisier zu dessen Beschlußnahme berichten.
In beiden Fällen erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des darauf be-
züglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.
g. 34.
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird nach Eingang einer von
dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift der
Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung dieser Anschuldigungsschrift zu
einer, von dem Vorsitzenden der Disziplinarbehörde zu bestimmenden Sitzung
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
g. 35.
Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung
stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl
ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus
den bisherigen Verhandlungen hervorgeht.
Der Angeschuldigte wird vernommen.
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor-
und Antrage, und der Angeschuldigte in seiner Vertheidigung gehört.
Dem Angeschuldigten sieht das letzte Wort zu.
S. 36.