Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 36. 
Wenn die Behoͤrde auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beam- 
ten der Staatsanwaltschaft, oder auch von Amtswegen die Vernehmung eines 
oder mehrerer Zeugen, sei es durch einen Kommissar, oder mündlich vor der 
Behörde selbst, oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der 
Sache für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und 
verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, welcher 
dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
S. 37. 
Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes eines Ad- 
vokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. Der nicht erschei- 
nende Angeschuldigte kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt ver- 
treten lassen. Der Disziplinarbehörde steht es jedoch jederzeit zu, das persön- 
liche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß, 
bei seinem Ausbleiben, ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zu- 
gelassen werden. 
* 
g. 38. 
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarbehoͤrde, ohne an positive Be- 
weisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der 
Verhandlungen und Beweise geschoͤpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wieweit 
die Anschuldigung für begründet zu crachten. « 
Die Entscheidung kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. 
Die Entscheidung, welche mit Gruͤnden versehen sein muß, wird in der 
Sitzung, in welcher die muͤndliche Verhandlung beendigt worden ist, oder in 
einer der naͤchsten Sitzungen verkuͤndigt und eine Ausfertigung derselben dem 
Angeschuldigten auf sein Verlangen ertheilt. 
§. 39. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, wel- 
ches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhand- 
lung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Pro- 
tokollführer unterzeichnet. 
9. 40. 
Das Rechtsmittel des Einspruches (Restitution oder Opposstion) sindet 
nicht statt. 
S. 41. 
Gegen die Entscheidung sieht die Berufung an das Staatsministerium, 
sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft, als dem Angeschuldigten offen. 
Jahrgang 1857. (Nr. 3609.) 64 g. 42.
	        
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